Als Anästhesist:in
im Notarztdienst arbeiten
Wir vermitteln Sie als Anästhesistin oder Anästhesist auch gerne in den Notarztdienst in Kliniken oder Rettungsdienste. Auch in der Veranstaltungsabsicherung, im Auslandsrückholdienst, im Intensivtransport oder als Tele-Notarzt können Sie Dienste übernehmen.
Die Vermittlung erfolgt entweder in Kurzzeitanstellung bei unseren Auftraggebern oder auf Honorarbasis. Letzteres kann jedoch nur stattfinden, sofern Sie die geltenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen für eine Honorartätigkeit im Notarztbereich erfüllen.
Welche Voraussetzungen gibt es für Anästhesist:innen bei der Honorararbeit im Notarztdienst?
Für die Honorararbeit im Notarztdienst müssen Sie entweder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Umfang von wöchentlich regelmäßig mindestens 15 Stunden außerhalb des Rettungsdienstes nachgehen oder eine Tätigkeit als zugelassene/r Vertragsärzt:in oder als Ärztin/Arzt in privater Niederlassung ausüben.
Selbstverständlich ist auch eine Kombination unserer Beschäftigungsmodelle denkbar: So könnten wir Sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung 15 Wochenstunden bei uns anstellen und in der verbleibenden Zeit übernehmen Sie Notarzteinsätze auf Honorarbasis.
Unser Flyer für Ärztinnen und Ärzte.
Ist Honorararbeit auch außerhalb des Notarztbereiches möglich?
Nein, Anästhesisten und Anästhesistinnen, die nicht im Notarztbereich arbeiten, werden aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von uns nicht mehr auf Honorarbasis vermittelt.
Das Bundessozialgericht hatte im Juni 2019 entschieden, dass ärztliche Honorarkräfte wie abhängig Beschäftigte zu behandeln seien. Um das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht auszuschließen, vermitteln wir ärztliches Personal im klinischen Bereich nur noch in Arbeitnehmerüberlassung oder Kurzzeitanstellung.