Dokumente für Ihre Vermittlung als Pflegekraft
Was ist nötig für den Start?
Für den Start unserer Zusammenarbeit benötigen wir neben Ihrer vollständigen Online-Registrierung folgende Dokumente für Ihre Vermittlung als Pflegekraft.
- aktueller tabellarischer Lebenslauf (pdf)
Im Original oder als beglaubigte Kopie:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- Abschlussurkunde
- ggf. weitere Qualifikationsnachweise
Nach Sichtung schicken wir Ihnen Ihre Unterlagen als Einwurfeinschreiben zurück.
Spätestens bei Zustandekommen einer Vermittlung in Arbeitnehmerüberlassung benötigen wir einmalig folgende Dokumente:
- einen Krankenversicherungsnachweis
- eine arbeitsmedizinische Vorsorgebescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
- ein Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate)
- ggf. Fortbildungsnachweise
Masernschutz
Vor Beginn Ihrer Einsätze müssen Sie der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis vorlegen, dass:
- bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht
- Sie von der Impfpflicht ausgenommen sind, da sie 1970 oder früher geboren wurden
- bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt
- Sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können
Dieser Nachweis kann erfolgen durch:
- die Vorlage eines ärztlichen Attestes (Muster)
- die Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gesundheitseinrichtung darüber, dass ein ärztliches Attest bereits vorgelegt wurde
Personen, die keinen Nachweis mit sich führen und auf Nachfrage vorlegen, dürfen laut Masernschutzgesetz seit 1.3.20 nicht in medizinischen Einrichtungen tätig werden, selbst wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben.
Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Eliminierung der Masern in Deutschland erreichen.
Nach dem neuen Gesetz müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die in Gesundheitseinrichtungen tätig sind, ihren vollständigen Impfschutz oder ihre Immunität nachweisen.
Dazu sind sie auch verpflichtet, wenn sie keinen direkten Kontakt zu Patienten haben. Wer wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, ist vom Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes ausgenommen.
Ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei der betroffenen Person durchgeführt wurden. Die Nachweispflicht eines Impfschutzes oder einer Immunität gegen Masern gilt auch, wenn zur Erlangung des Impfschutzes gegen Masern ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen.
Zu den oben genannten Gesundheitseinrichtungen zählen unter anderem Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, ambulante Pflegedienste und Rettungsdienste.
Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz finden Sie auch auf folgender Seite des Bundesgesundheitsministeriums.