Honorartätigkeit im Notarztbereich

Notärztinnen und Notärzte auf Honorarbasis
Gerne vermitteln wir Ihnen Notärztinnen und Notärzte auf Honorarbasis, wenn diese die dafür geltenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen erfüllen.
Dafür müssen Notärztinnen und Notärzte entweder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Umfang von wöchentlich regelmäßig mindestens 15 Stunden außerhalb des Rettungsdienstes nachgehen oder eine Tätigkeit als zugelassene/r Vertragsärzt:in oder als Ärztin/Arzt in privater Niederlassung ausüben.

Unser Flyer für Gesundheitseinrichtungen.
Andere ärztliche Vertretungskräfte
Alle anderen Ärztinnen und Ärzte, die nicht im Notarztbereich eingesetzt werden, werden aufgrund einer Entscheidung des Bundessozialgerichts von uns nicht mehr auf Honorarbasis vermittelt.
Das Bundessozialgericht hatte im Juni 2019 entschieden, dass ärztliche Honorarkräfte wie abhängig Beschäftigte zu behandeln seien. Um das Vorliegen einer Scheinselbständigkeit und der daraus folgenden Sozialversicherungspflicht auszuschließen, vermitteln wir ärztliches Personal im klinischen Bereich nur noch in Arbeitnehmerüberlassung oder Kurzzeitanstellung.